ALKIG

AGB des ALKIG Bestattungsfonds

 

  • 1 Ziel des ALKIG Bestattungsfonds

Auf der Grundlage von Artikel 3. Gemäß Punkt 3.b des Statuts der ALKIG gründet ALKIG den ALKIG Bestattungsfonds, um muslimischen Gläubigen im Todesfall zu unterstützen.

 Der ALKIG Bestattungsfonds (nachfolgend ABF genannt) ist eine zweckgebundene Einrichtung der ALKIG, die die Unterstützung und Solidarisierung zwischen den Mitgliedern der albanischen Moscheeeinrichtungen organisiert, mit dem Ziel, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs bei den Bestattungskosten zu unterstützen. Der ALKIG Bestattungsfonds ist keine Versicherung. Es besteht kein Rückkaufswert.

  • 2 Mitgliedschaft
  1. Mitglied können alle Mitglieder der albanischen Moscheeeinrichtungen und andere Muslime werden, die das 18. Lebensalter vollendet haben. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
  2. Das Mitglied muss seinen ständigen Wohnsitz in Österreich oder Nachbarländer haben.
  3. Das Mitglied hat bei Beginn der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr an den ABF im Sinne des § 5 zu entrichten.
  • 3 Aufnahme der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss der ALKIG. Für den Antrag ist das vorgedruckte Antragsformular der ABF zu verwenden.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt nach Vorlage eines ärztlichen Attests und einer Bestätigung, wonach diese Mitglieder nicht lebensbedrohlich erkrankt sind.
  3. a) Falls der/die Antragsteller/-in auf dem Mitgliedsantrag keine Auskunft über mögliche Krankheiten gibt, wird (ungeachtet des Alters) ein ärztliches Attest angefordert.
  4. b) Liegt eine schwerwiegende Krankheit vor, die durch ärztliche Befunde bestätigt ist, wird die Höchstgebühr gemäß §5.1 erhoben.
  5. Der Antrag ist samt den erforderlichen Unterlagen an fondifuneral@alkig.at zu senden oder an die zuständige Person in der Moscheeeinrichtung persönlich zu abgeben. Es werden nur wahrheitsgemäß, vollständig ausgefüllte und mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen versehene Antragsformulare bearbeitet.
  6. Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme der Mitgliedschaft. Der Vorstand der ALKIG kann den Mitgliedschaftsantrag ablehnen. Die Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
  • 4 Beginn der Mitgliedschaftsrechte

 Die Mitgliedschaftsrechte beginnen erst, wenn:

  1. sämtliche in § 3 genannten Bedingungen erfüllt sind,
  2. Damit die Anmeldegebühr per Lastschrift abgebucht werden kann, muss die Einwilligung des Kontoinhabers für den Lastschrifteinzug erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt erst 90 Tage nach Zahlungseingang auf unserem Konto, es sei denn, ein tödlicher Unfall liegt vor oder der/die Antragsteller/-in hat gemäß §3.2b unter Angabe der Krankheit die Höchstgebühr bezahlt.
  • 5 Aufnahmegebühren
  1. Um frühe Mitgliedschaften zu fördern, variiert die Anmeldegebühr je nach Altersklasse. Es gelten folgende Anmeldegebühren: Bei der Aufnahme sind folgende Aufnahmegebühren an den ALKIG gestaffelt nach Altersgruppen zu entrichten:

Alter I Betrag 0-30 / 0 € I 31-50 / 50 € I 51-65/ 100 € I 66-80 / 500 € I über 81 / 1500 €

  1. Der Übergang von der Familienangehörigen au die Vollmitgliedschaft befreit die Zahlung von einer Aufnahmegebühr. Das Mitglied ist jedoch verpflichtet, einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen und den jeweiligen Jahresunkostenbeitrag zu leisten.
  • 6 Jahresunkostenbeitrag und Zahlungsbedingungen
  1. Der Jahresunkostenbeitrag ist von jedem Mitglied im Voraus zu zahlen. Der voraussichtliche Jahresbetrag wird vom Vorstand der ALKIG festgelegt. Der Beitrag eines Jahres setzt sich zusammen aus den Verwaltungskosten und den anteiligen Kosten, die in dem Jahr vor der Erhebung des Jahresunkostenbeitrages für Bestattungen von Mitgliedern und damit zusammenhängenden Ausgaben entstanden sind. Die Kosten werden paritätisch auf alle Mitglieder aufgeteilt. Mit Ablauf des jeweiligen Jahres erfolgt dann die genaue Jahresunkostenbeitragsrechnung.
  2. Der Jahresunkostenbeitrag wird grundsätzlich per Einzugsermächtigung von dem Konto des Mitglieds abgebucht. Bei Rücklastschriften trägt das Mitglied die entstehenden Kosten.
  3. Der Jahresunkostenbeitrag ist von allen Mitgliedern, die bis zum 1. November des jeweiligen Jahres Mitglied der ABF geworden sind, zu entrichten. Die Unterstützung der ABF entfällt, wenn das Mitglied den Jahresunkostenbeitrag bis zum angegebenen Termin nicht gezahlt hat.
  4. Die Aussetzung der Unterstützungen hebt die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Jahresunkostenbeiträge nicht auf.
  • 7 Begünstigter Personenkreis
  1. Für folgende Personen können Unterstützungen der ABF bewilligt werden:
  2. a) das Mitglied und der/die Ehegatte/in;
  3. b) unverheiratete Kinder des Mitgliedes unter 22 Jahren, die kein eigenes Einkommen haben.
  4. c) behinderte Kinder des Mitgliedes mit einem GdB von mindestens 70%
  5. die oben genannten Personen verlieren ohne vorherige Ankündigung die Unterstützung der ABF, soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen wegfallen.
  • 8 Möglicher Unterstützungsumfang für Mitglieder
  1. Sobald das Mitglied oder die nächsten Angehörigen i. S. d. 5 7 im Sterbefall die ABF benachrichtigen, wird ausschließlich durch die Zuständigen der ABF ein Vertragsbestattungsinstitut mit der Erbringung folgender Aufgaben beauftragt:
  2. a) sämtliche Behördenangelegenheiten,
  3. b) Vorbereitung des Leichnams entsprechend den islamischen Vorschriften,
  4. c) die Versargung des Leichnams entsprechend den europäischen Standards
  5. d) den Hinflug für eine Begleitperson (Economy Class).
  6. Für Leichname, die in ein anderes Land außer das albanische Gebiet überführt werden, kann der ABF nur die entstandenen Kosten in Höhe von 3.000 € bis zum Zielflughafen übernehmen.
  7. Für diejenigen, die in einem albanischen Gebiet verstorben sind und dort bestattet werden sollen, werden von der ABF die Kosten bis zu 750 € übernommen, wenn nach der Ausstellung des Todesscheins nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
  8. Bei Fehl-, oder Todgeburten können nur die Bestattungskosten in Österreich übernommen.
  9. Folgende Dokumente und Belege müssen dem vorgegebenen Vertragsbestattungsinstitut zur Verfügung gestellt werden: Personalausweis, Pass, Totenschein bzw. Todesbericht, die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde (international gültige, ansonsten mit Übersetzung ins Deutsche), der Mitgliedsausweis.
  10. Für die durch die Nichtvorlage der in Abs. 5 aufgezählten Dokumente entstehenden Kosten kann der ABF keine Haftung übernehmen.
  11. Für eventuelle Verzögerungen oder Verspätungen, die nicht auf das Verschulden des ABF zurückzuführen sind und insbesondere bedingt durch Feiertage, wegen den Fluggesellschaften oder den Bestattungsunternehmen entstehen, übernimmt der ABF keine Haftung.
  • 9 Mitteilungspflicht der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Angaben bezüglich seiner Person und seiner Familienmitglieder vollständig und wahrheitsgemäß des ABF mitzuteilen. Der ABF übernimmt keine Verantwortung für die aufgrund der fehlenden Angaben/Unterlagen resultierenden Nachteile.
  2. Jedes Mitglied hat Namens- und Wohnungsänderungen anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an den zuletzt bekannten Namen und die zuletzt bekannte Adresse. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
  • 10 Anspruch auf Unterstützungen

 Die Mitglieder (Unterstützungsempfänger) haben keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützungen des ABF. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Unterstützungen kann ein Rechtsanspruch gegen den ABF nicht begründet werden. Alle Unterstützungen des ABF werden freiwillig gewährt und bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Laut Vorstandbeschluss sorgt der ABF für die Beisetzung bedürftiger (alleinstehender) Nichtmitglieder nach islamischen Riten.

  • 11 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung. Ausschluss oder Tod. Im Sterbefall des Hauptmitgliedes kann der/die Ehepartner/in die Mitgliedschaft weiterführen, indem er/sie die Familienmitgliedschaft aktualisiert.
  2. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und im laufenden Kalenderjahr bei dem ABF eingegangen sein.
  3. Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, wenn der ABF nach Beginn der Mitgliedschaft feststellt, dass diese oder eines der Familienmitglieder vor Beginn der Mitgliedschaft lebensbedrohlich krank waren. In solchen Fällen kann der ABF keinerlei Kosten nach § 10 übernehmen. Familienangehörige, die über das Mitglied regulär die Mitgliedschaft besitzen, sind in solchen Fällen vom Ausschluss der Mitgliedschaft ausgenommen.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1-2 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorlagen bzw. wenn sie später weggefallen sind.
  5. Das Mitglied kann seitens des Vorstands der ALKIG ausgeschlossen werden, wenn insbesondere
  6. a) ein grober Verstoß des Mitglieds gegen islamische Grundsätze vorliegt oder
  7. b) das Mitglied nach Zahlungsaufforderung und Zahlungserinnerung den Beitrag nicht beglichen hat. 6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge entfällt.
  • 12 Sonstige Bestimmungen
  1. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Verwaltung des ABF ist ausschließlich der Vorstand der ALKIG zuständig.
  2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen sind unwirksam.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so bleibt die AGB im Übrigen wirksam.
  • 13 Gerichtsstand

 Hat das Mitglied seinen Wohnsitz nicht in Österreich, so ist der Wohnsitz des Mitgliedes nicht ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, z. B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

  • 14 Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitglied und des ABF gilt österreichisches Recht.

  • 15: Satzungsänderungen durch die ALKIG

 Der ALKIG-Vorstand ist befugt, einseitig Änderungen der AGB bei Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. Die Änderungen gelten für alle ABF-Mitglieder mit Beginn des neuen Kalenderjahres. Es genügt, wenn ABF seinen Mitgliedern die geplanten Änderungen mitteilt, eine angemessene Frist für einen Widerspruch gibt und auf die Folgen einer unterbliebenen Reaktion ausdrücklich hinweist.