ALKIG

STATUT DER ALBANISCHEN KULTUSGEMEINDE DER ISLAMISCHEN GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH

„Albanische Kultusgemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“

Präambel

Die Kultusgemeinde ist Teil der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 19 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich iVm § 8 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015.

Daher gibt sich die „Albanische Kultusgemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft“

  • schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe des Islam, aus dem die Anerkennung der angeborenen Menschenwürde und gleichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen als Vertreter auf Erden (Koran, 2:30) basierend auf Freiheit, Gleichwertigkeit, Gerechtigkeit und Frieden als universelle Werte abzuleiten sind (Koran, 17:70)
  • einig darin, die Bundesverfassung von Österreich und die österreichischen Gesetze zu achten, in dem sie zu den Fundamenten des säkularen Rechtsstaates, zu seinem Staatsgrundgesetz, zur Rechtsstaatlichkeit, zur Demokratie, dem Pluralismus und den Menschenrechten steht und für deren Erhaltung sie sich ohne Rücksicht auf ethnische Herkunft, Rasse, Geschlecht und Religion mit innerer Überzeugung einsetzt.
  • entschlossen, bei der Auswahl der Wege und Mittel für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder nach islamischer Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich basierend auf Koran und Sunna, im Einklang mit dem Gesetz und im Rahmen der Verfassung zu agieren und auf diese Weise basierend auf dem Koran als gleichwertige Partner (Koran:7:189), Frauen wie Männer, zusammenzuwirken.
  • in der Gewissheit, dass Islam, in Vielfalt geeint, den ethnisch albanischen Muslimen in Österreich die besten Voraussetzungen bietet, unter Wahrung der Rechte des Einzelnen und gewissenhafter Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen ihre religiöse Identität entfalten zu können.
  • in Würdigung den aufrichtigen interkulturellen und interreligiösen Dialog zum Sinn des sozialen Friedens und des besseren Verständnisses, des Fortschrittes der Zivilisation und der anzustrebenden Solidarität, partizipativ zu gestalten

gemäß Art. 19 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich Abs. (4) folgende

Statuten

 

Artikel 1. – Name und Sitz der Kultusgemeinde

  • Die Kultusgemeinde führt den Namen „Albanische Kultusgemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ und tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen „ALKIG“ auf.
  • Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich räumlich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich und personell auf alle ihre Mitglieder.
  • Sie hat ihren Sitz in

Artikel 2. – Aufgaben der Kultusgemeinde

Die Kultusgemeinde hat im Rahmen der Gesetze und vorhandenen Ressourcen zur Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder unter der Berücksichtigung der hanafitischen Rechtsschule und der bewährten albanischen Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen und Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen. Die Kultusgemeinde fördert den interkulturellen und interreligiösen Dialogihrer Mitglieder. Sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich der Kultusgemeinde hinausgehen, werden lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich als religionsgesellschaftliche Oberbehörde wahrgenommen.

Artikel 3. –Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Kultusgemeinde

  • Der Zweck der Kultusgemeinde soll insbesondere durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch:
    1. Gebühren und Mitgliedsbeiträge;
    2. Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;
    3. Beiträge zu den Kosten von Veranstaltungen und Publikationen; Kostenersätze für die Überlassung von Räumlichkeiten und für die Mitbenützung der Büroinfrastruktur;
    4. sonstige materielle Vergütungen oder Unterstützungsleistungen;
    5. finanzielle Zuwendungen und logistische Unterstützung durch Hilfsvereine;
    6. Zakat (sozial-religiöse Pflichtabgabe);
    7. Kurban (Opfergaben);
    8. Sadekatul-Fitr. (Almosen)
  • Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
    1. Errichtung und Erhaltung von Moscheeeinrichtungen;
    2. Verrichtung der rituellen Gebete und islamisch traditionell geprägten Zeremonien sowie Schaffung der dafür notwendigen Einrichtungen;
    3. Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung der vorhandenen Möglichkeiten zur Religionsausübung, Zurverfügungstellung der erforderlichen Gegenstände sowie Unterstützung bei der Erziehung;
    4. Veranstaltungen;
    5. die Organisation der Pilgerfahrt nach Mekka;
    6. die Organisation von Kampanien mit Bezug zum Opferfest

Artikel 4. – Entstehung und Beendigung der Mitgliedschaft

  • Der Kultusgemeinde gehören alle ethnisch-albanischen Muslime als Mitglieder an, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich Darüber hinaus können auch andere Personen auf Antrag als Mitglieder der Kultusgemeinde aufgenommen werden.
  • Der Antrag um Aufnahme in die Kultusgemeinde in das Mitgliederverzeichnis der Kultusgemeinde ist auf eigenes Ansuchen bzw. bei Minderjährigkeit durch Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters (Eltern, Erziehungsberechtigte, usw.) schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes hat der Aufnahmewerber das Recht der Berufung an das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß Art 15 endgültig.“
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erklärung des Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Erklärung des Austritts aus der Kultusgemeinde oder Ausschluss.
  • Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn das Zusammenleben mit den anderen Mitgliedern durch ihr Verhalten unzumutbar ist das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Kultusgemeinde in der Öffentlichkeit schädigt oder das betreffende Mitglied wesentliche Grundsätze dieses Statuts oder der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft oder der Lehre verletzt. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit notwendig, welcher vom Rat genehmigt werden muss. Bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung des Rates bei der nächsten Sitzung nachgeholt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Artikel 5. – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind berechtigt, sämtliche zur Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse und der bewährten albanischen Traditionen dienenden

Einrichtungen der Kultusgemeinde im Rahmen der jeweiligen Benützungsregelung zu nutzen.

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kultusgemeinde nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kultusgemeinde Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten der Kultusgemeinde und die Beschlüsse ihrer Organe zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Rat beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • Das Teilnahme- und Stimmrecht im Rat sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den
    1. Haupt-Imamen der Moscheeeinrichtungen
    2. einem von den Mitgliedern der jeweiligen Moscheeeinrichtung zu wählenden
  • Sämtlichen ReligionslehrerInnen, welche auch Mitglieder der jeweiligen Moscheeeinrichtung sein müssen, steht das Teilnahmerecht im Rat zu. Die Anzahl der Stimmen wird vom Rat bestimmt.
  • Scheidet der Haupt-Imam der Moscheeeinrichtung aus dem Rat aus und verfügt die jeweilige Moscheeeinrichtung über keinen weiteren Imam, so kann von der jeweiligen Moscheeeinrichtung auch ein Nicht-Imam in den Rat entsendet werden.
  • Darüber hinaus können auch andere Personen auf Antrag als Mitglieder in den Rat aufgenommen werden
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung des Rates verlangen

Artikel 6. – Organe der Kultusgemeinde

  • Organe der Kultusgemeinde sind:
    1. der Rat
    2. der Vorstand;
    3. der Vorsitzende
    4. der Imame Rat
    5. das Schiedsgericht;
    6. die Rechnungsprüfer
  • Gremien und Organe der Kultusgemeinde sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums oder Organs anwesend ist. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 7. – Der Rat

  • Der Rat ist die Versammlung der Mitglieder der Kultusgemeinde, welche durch die Haupt-Imame der Moscheen, einem von den Mitgliedern der jeweiligen Moscheeeinrichtung zu entsendenden Person vertreten werden, sowie der ReligionslehrerInnen. Eine ordentliche Versammlung des Rates findet zumindest einmal jährlich statt. Art. 5 Absatz 3 gilt.
  • Der Rat wählt aus den eigenen Reihen einen Vorsitzenden. Dieser führtim Rat den Vorsitz, in dessen Verhinderung sein Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz.
  • Eine außerordentliche Versammlung des Rates findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Versammlung des Rates
    2. schriftlichen Antrag von insgesamt100 Mitglieder von drei Moscheeeinrichtungen oder 300 Mitglieder
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer,
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s, binnen vier Wochen statt.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Versammlungen des Rates sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied der Kultusgemeinde bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Versammlung des Rates hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
  • Anträge zur Versammlung des Rates sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Versammlung des Rates beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung des Rates – können nur zur Tagesordnung gefasst
  • Die Stimmenanzahl im Rat wird nach der Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Moscheeeinrichtung bestimmt. Bei 40 Mitgliedern insgesamt zwei Stimmen. Ab einer Anzahl von 100 Mitgliedern insgesamt drei Stimmen. Die Stimmenanzahl erhöht sich bei weiteren 100 Mitgliedern um eine Stimme, maximal jedoch insgesamt 10 Die Übertragung des Stimmrechts auf einer anderen Person ist unzulässig.
  • Beschlüsse, mit denen das Statut der Kultusgemeinde geändert oder die Kultusgemeinde aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Ist der Rat bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie nach neuerlicher Ladung unabhängig vom Präsensquorum beschlussfähig.
  • Dem Rat sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
    2. Entgegennahme und    Genehmigung    des    Rechenschaftsberichts    und    des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
    4. Genehmigung von   Rechtsgeschäften   zwischen    Rechnungsprüfern   und   der Kultusgemeinde;
    5. Entlastung des Vorstands;
    6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder;
    7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Kultusgemeinde;
    8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
    9. Beschlussfassung über die Wahlen

Artikel 8. – Der Vorstand

  • Der Vorstand ist das oberste Verwaltungsorgan der Kultusgemeinde. Er fasst in allen Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Kultusgemeinde, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse, kontrolliert deren ordnungsgemäße Umsetzung und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Kultusgemeinde. Der Vorstand kann zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Kommissionen einrichten und einen Generalsekretär anstellen.
  • Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus drei Imamen,dem Ersten- Imam, zwei von den Mitgliedern der jeweiligen Moscheeeinrichtung zu wählenden Vertreter und einer Religionslehrerin.
  • Der Ratwählt aus den eigenen Reihenden Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der verbleibende Vorstand einen Nachfolger zu nominieren.
  • Der Rat wählt zuerst den Vorstandsvorsitzenden und in weiterer Folge im Einvernehmen mit diesem die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Sollte kein Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden zustande kommen, so gibt der Rat den
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreterschriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
  • Der Vorstand hat alle sechs Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden und dem Generalsekretär zu unterfertigen.
  • Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
  • Der Rat kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt sofort in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an den Rat zu richten.
  • Zum Wirkungskreis des Vorstandes gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Einrichtung eines den Anforderungen der Kultusgemeinde entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
    2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
    3. Vorbereitung und Einberufung des Rats Versammlung;
    4. Information der Mitglieder über die Tätigkeit der Kultusgemeinde, die Gebarung der Kultusgemeinde und den geprüften Rechnungsabschluss;
    5. Verwaltung des Vermögens der Kultusgemeinde;
    6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Mitgliedsvereinen sowie die Führung eines Mitgliederverzeichnisses;
    7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Kultusgemeinde;
    8. Anerkennung von Moscheeeinrichtungen sowie der Abschluss von
    9. Organisationen der Wahlen

Artikel 9. – Der Vorsitzende

  • Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Geschäftsführung der Kultusgemeinde nach innen und außen, im Verhinderungsfall vertritt sein Stellvertreter die Kultusgemeinde nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Kultusgemeinde bedürfen der zusätzlichen Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds, in finanziellen Angelegenheiten dem Vorsitzenden und dem für die ordnungsgemäße Gebarung im Vorstand verantwortlichen Vorstandmitgliedern.
  • Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Geschäftsführung der Kultusgemeinde. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaftberechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  • Der Vorsitzendehat übereinen Abschluss eines islamischen Studiums oder eine gleichwertige Qualifikation zu verfügen und muss der albanischen und deutschen Sprache mächtig sein.
  • Der Vorsitzendeführt den Vorsitz im

Artikel 10. – Der Imame-Rat

  • Der Imame-Rat ist das zuständige Organ für Gottesdienstlehre und Morallehre in der
  • Der Imame Rat besteht aus den Haupt-Imamen der jeweiligen Moscheeeinrichtungen, sowie ReligionslehrerInnen, welche auch Mitglieder der jeweiligen Moscheeeinrichtung sein müssen und eine Hochschule mit zumindest einer dreijährigen theologischen Ausbildung Der Imame-Rat wählt im Einvernehmen mit dem Rat den Ersten-Imam der Kultusgemeinde.
  • Der Erste-Imam hat zumindest Absolvent einer islamischen Hochschule zu sein oder eine gleichwertige islamisch-religiöse Ausbildung aufzuweisen und muss der albanischen und deutschen Sprache mächtig sein.
  • Der Imame-Rat tritt auf Einladung des Ersten-Imams und unter seinem Vorsitz mindestens zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen zusammen.
  • Der Imame-Rat teilt dem Vorstand durch den Ersten Imam seine Erkenntnisse
  • Der Imame-Rat kann bei Bedarf dem Vorstand die Einberufung des Rates vorschlagen, welche auf Einladung des Vorstandes und unter Vorsitz des Ersten- Imams zu Beratungen zusammentritt.
  • Die Verleihung des Dekrets an Imame in Österreich erfolgt durch den Ersten-Imam der

Art 11. Bestellung und Abberufung vonImamen undFunktionsträgerInnen

  • Die Tätigkeit als Imam in einer Moscheeeinrichtung der Kultusgemeinde erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Moscheeeinrichtung mittels Zustimmung des Vorstandes und des Rates. Der Vorschlag der Moscheeeinrichtung kann insbesondere nur dann abgelehnt werden, wennberechtigte Zweifel bestehen, das Verhalten des Imams werde das Ansehen der Kultusgemeinde in der Öffentlichkeit schädigen, die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden. Die Entscheidung ist von den jeweiligen Organen schriftlich zu begründen. Die Moscheeeinrichtung hat das Recht der Berufung an das Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
  • Der Rat hat einen Funktionsträger auf Vorschlag des Vorstandes seines Amtes zu entheben wenn er
  • durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder
  • sein Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten Anderer nachhaltig gefährdet.
  • Der Rat und der Vorstand entscheiden mit 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der
  • Stützt sich die Entscheidung auf Art. 14 Abs. 3 2. Alternative, so ist diese von den jeweiligen Organen schriftlich zu begründen. Der Funktionsträger hat das Recht der Berufung an das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

Artikel 12. – Das Schiedsgericht

  • Das Schiedsgericht ist für die Schlichtung und Entscheidung der aus dem Verhältnis der Kultusgemeinde entstehenden Streitigkeiten berufen. Es besteht aus drei Mitgliedern, wenn möglich zumindest aus einem Juristen, und wird auf Vorschlag des Vorstandesvom Rat gewählt. Der Rat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt so lange wie die Funktionsperiode des Vorstands.
  • Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen gemäß den Bestimmungen dieser Statuten über alle aus dem Verhältnis in der Kultusgemeinde entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gremien oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den zuständigen Gremien der Kultusgemeinde, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich gerufen wird.
  • Das Schiedsgericht tritt auf schriftlichen Antrag einer beschwerdelegitimierten Person oder eines Gremiums innerhalb von zwei Wochen zusammen.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.
  • Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der Rat auf Vorschlag des Vorstandes ein weiteres Mitglied für die bestehende Funktionsperiode.

Artikel 13. – Die Rechnungsprüfer

  • DreiRechnungsprüfer, wenn möglich mit wirtschaftskundiger Ausbildung, werden vom Rat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme des Rats– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung der Kultusgemeinde im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb  von  vier  Monaten  ab  Erstellung  der  Einnahmen-  und

Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Rat über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Kultusgemeinde aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und der Kultusgemeinde bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

Artikel 14. – Die Rechnungslegung

  • Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Kultusgemeinde rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten.
  • Gesondert sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen.
  • Am Ende einer Funktionsperiode ist eine Gesamtrechnungsprüfung vorzunehmen und vom Rat zu bewilligen.

Artikel 15. – Moscheeeinrichtungen

  • Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen:
    1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen
    2. Regelmäßiges Freitagsgebet
    3. Ordentlicher Imam
    4. Verbreitung der Lehre
  • Die Anerkennung einer Moscheeeinrichtung als Einrichtung der Kultusgemeinde bedarf einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Eigentümer der Einrichtung. In dieser Vereinbarung sind die näheren Bestimmungen der Nutzung zu regeln. Die laufenden Kosten der Moscheeeinrichtungen bzw. Mitgliedsvereinen sind von den Mitgliedern des betreffenden Vereins selbst zu tragen, außer der Vorstand der Kultusgemeinde bestimmt etwas anderes.
  • Der Vorstand der Kultusgemeinde ist berechtigt nach seinem Ermessen Subventionen zur Errichtung und Erhaltung von Moscheeeinrichtungen bzw. Mitgliedsvereinen zu gewähren.

Artikel 16. – Stiftungen

  • Die Kultusgemeinde kann nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht Stiftungen gründen und Diese Stiftungen haben eine Bezugnahme auf die Bezeichnung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu enthalten.
  • Für diese Stiftungen sind auf Vorschlag des Vorstandes Satzungen vom Rat zu erlassen, die die näheren Vorschriften über ihre Einrichtung und Geschäftsführung enthalten.
  • Die Satzungen sind zum Zwecke der Überprüfung und weiteren Vorlage an den Bundeskanzler und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen. Durch Anzeige seitens der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich beim Bundeskanzler gemäß 23 Abs. 4 Islamgesetz 2015 erhalten diese Stiftungen für den staatlichen Bereich die Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Artikel 17. – Die Freiwillige Auflösung der Kultusgemeinde

  • Die freiwillige Auflösung der Kultusgemeinde kann nur in einem dazu gesondert einberufenen Rats wenn, mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist der Rat bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie nach neuerlicher Ladung unabhängig vom Präsensquorumbeschlussfähig.
  • Der Rat hat auch – sofern Vermögen der Kultusgemeinde vorhanden ist –die Abwicklung zu beschließen. Die zuletzt tätigen Organe haben im Einvernehmen mit der IGGiÖ über das Vermögen zu beschließen.

Artikel 18.- Übergangsbestimmungen

  • Bis zur Konstituierung der in diesen Statuten vorgesehenen Organe bilden die Gründer der Kultusgemeinde die ersten Organe.

Perg, 12.03.2016

Vorsitzende: Vahidin Beluli